Rund ums Mietrecht

14.05.2013

(SK) Sie haben Probleme mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Welche Kündigungsfristen laufen? Wie schnell kann ich die Räumung durchsetzen? Welche Minderungsrechte stehen mir zu? Als Gewerbetreibender benötigen Sie einen auf Ihre Bedürfnisse individuell zugeschnittenen Gewerbemietvertrag?

Sie sind Hausverwalter und brauchen Beratung bei unklaren Teilungserklärungen oder schwierigen Beschlussfassungen? Sie möchten als Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Ihre Rechte und Pflichten informiert werden?

Bei all diesen Rechtsfragen können Sie sich an Frau Rechtsanwältin Sabine Klein, Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht wenden.

Frau Rechtsanwältin Klein ist in diesem Rechtsgebiet bereits seit 10 Jahren in unserer Kanzlei tätig. Im Februar 2013 wurde ihr nunmehr von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes der Titel

Fachanwältin für

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

verliehen.

 

Sie steht Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin in allen Fragen das private und gewerbliche  Mietrecht als auch das Wohnungseigentums-recht betreffend zur Seite.


Ende des Abmahnwahnsinns?

26.01.2013

(von Rechtsanwältin Jennifer Berkel) 

Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2012 (Morpheus-Entscheidung) entschieden, dass Eltern nunmehr nicht für Ihre minderjährigen Kinder haften, wenn diese illegal über Filesharing-Börsen etwas heruntergeladen haben, sofern sie die Kinder belehrt haben und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Kind dem zuwiderhandelt.

 Bisher war die Rechtslage durch untergerichtliche Entscheidungen anders, denn bisher hafteten Eltern zumindest aus der Aufsichtspflichtverletzung. Der BGH hat in seiner Pressemitteilung vom 15.11.2013 so weit ausgeführt, dass „Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht.“ Solche Maßnahmen können und werden erst von den Eltern verlangt, wenn es bereits Zuwiderhandlungen gegen das erteilte Verbot gegeben hat.

 Fraglich ist derzeit, ob nun die Kinder in die Haftung genommen werden können. Grundsätzlich würde diese Möglichkeit bestehen. Die Abmahnrechtsanwälte wären jedoch verpflichtet, die Einsichtsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit zu erkennen, dass eine Handlung nicht rechtens ist, nachzuweisen. Dies kann bei einem Alter ab ca. 13-14 Jahre und älter möglich sein. Es bleibt daher abzuwarten, ob nun seitens der Abmahner auch gegen die Kinder vorgegangen wird. Vorstellbar wäre es.

 Eine Verpflichtung der Eltern ihre Kinder zu belasten, um dem Schadensersatzanspruch zu entgehen, besteht jedoch nicht.

 Des Weiteren kann wohl jetzt auch schon festgestellt werden, dass dann erst recht keine Haftung für volljährige Familienmitglieder vorliegen kann. Wenn schon keine Verpflichtung zur Überwachung von minderjährigen Kindern besteht, wird dies gegenüber Erwachsenen ebenso abzulehnen sein.

 Ein Ende des Abmahnwahnsinns ist dennoch noch lange nicht in Sicht. Aber endlich entschied die Rechtssprechung zugunsten der Abgemahnten.

 Dennoch gilt: Es bedarf stets der Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände durch Ihren Rechtsanwalt. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an RA’in Jennifer Berkel, Tel. 06825/92000.


Verfristete Nebenkosten?

09.01.2013

Von Rechtsanwältin Sabine Klein


Viele Mieter müssen den 31.12. im Auge behalten, ihre Vermieter bis zu diesem Zeitraum eine wirksame Nebenkostenabrechnung nachweisbar übersandt haben.

Für die meisten Mietverhältnisse gilt nämlich, dass der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlung jährlich abrechnen muss, wobei die Abrechnung dem  Mieter spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten  nach Ende der Abrechnungsperiode zugegangen sein muss. Enthält der Mietvertrag keine andere Regelung, so gilt hierfür das Kalenderjahr, so dass eine prüffähige wirksame Abrechnung spätestens am 31.12. im Briefkasten liegen muss.

Regelmäßig entbrennt ein Streit um die Frage, ob eine wirksame Abrechnung erstellt wurde. Das Gesetz sagt hierzu, dass die Zusammenstellung der Gesamtkosten enthalten sein muss, Angaben und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der vom Mieter tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen. Die Betriebskostenabrechnung muss insgesamt aus sich heraus verständlich und transparent sein, viele Abrechnung scheitern daran.

Der Mieter wiederum muss dann Einwendungen gegen die Abrechnung bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung erheben. Unterbleibt die Abrechnung und erwartet der Mieter einen Nachzahlungsanspruch, so kann er auf Erteilung der Abrechnung klagen. Darüber hinaus hat der Mieter auch für die künftigen Vorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Mietzinszahlungen bis zur Erteilung einer Abrechnung.

Ihre Ansprechpartnerin in allen Angelegenheiten das Mietrecht betreffend ist  Frau Rechtsanwältin Klein.


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