Rechtssicher im rechtsfreien Raum?

23.01.2012

(von Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger) Es gibt eine Menge Gesetze, die den Rechtsverkehr im Internet regeln. Eine große Zahl stammt aus der Feder von europäischen Verbraucherschützern. Trotzdem kommt es regelmäßig vor, dass Kunden „abgezockt“ oder „über den Tisch gezogen“ werden. Warum? Oftmals liegt es an der Gestaltung von Websites, auf denen kostenpflichtige Angebote verschleiert oder gar als kostenlos angeboten werden. Irgendwo im Kleingedruckten findet sich dann ein Hinweis auf die Gebühren.Rechtsanwalt Jarno Kirnberger

Wenn dann eine eMail mit Rechnung ankommt, gilt es schnell zu handeln. Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht von 2 Wochen gem. § 355 BGB zu. Dies kann aber ausgeschlossen sein, wenn der Verbraucher die Ausführung einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist veranlasst hat (§§ 312d III BGB). Dies ist schon dann der Fall, wenn eine Datenbank mit Rezepten, Hausaufgaben, Routenplanung oder ähnliches aufgerufen wird. Dann hilft oft nur noch der Anwalt, weil die Betreiber einschlägiger Seiten mit mangelhafter Transparenz nicht mit sich handeln lassen! Dabei gibt es außer dem Widerruf noch eine Vielzahl anderer Möglichkeiten, sich von einem eventuell zustande gekommenen Vertrag zu lösen.

Die Gesetzgebung hinkt dabei leider ganz oft der Wirklichkeit hinterher. Aktuell gibt es zB. den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ vom 16.11.11. Wann sich die Rechtslage aber tatsächlich ändert ist ungewiss. Bis dahin gilt: Äußerste Vorsicht mit Persönlichen Daten im Internet!

Bei Fragen zum Internetrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jarno C. Kirnberger.


Bergschadenregulierung - der countdown läuft

08.12.2011

(Von Rechtsanwalt Helmut Jakob)

Die Presse hat darüber berichtet, dass erstmals ein Hauseigentümer wegen Erschütterungen seines Hauses Schadensersatz von der RAG erhält.

Die obersten Richter beim BGH haben dazu festgestellt, dass sich die Ansprüche von Bergbaugeschädigten nicht ausschließlich aus dem Bundesbergbaugesetz, son-dern auch aus anderen, allgemeinen Gesetzen ergeben können. Das ist neu!!

Die Auswirkung dieser neuen Rechtsprechung erstreckt sich auf Altfälle und auf neue Schäden, aber auch auf Fragen der „Schlussregulierung“. Hier gilt es besonders aufzupassen, da sich juristische Fragen mit technischen Problemen überkreuzen. Welche Formulierungen sind sinnvoll? Welche Schäden sind jetzt, welche in Zukunft zu erwarten? Können später noch Ansprüche geltend gemacht werden? Welcher Gutachter beachtet die Interessen des Geschädigten? Liegt ein Baufehler oder ein Einwirken des Bergbaus vor? Wer muss was beweisen?


Bei allen Fragen den Bergschaden an ihrem Haus betreffend wenden Sie sich bitte an Herrn RA Helmut Jakob.



Elternzeit - Verlängerung und Teilzeitanspruch

24.11.2011

(Von Rechtsanwalt Kirnberger) Die Elternzeit nach dem „neuen“ Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetz (BEEG) sorgt, obwohl es diese Woche 5 Jahre alt geworden ist, unter Juristen weiter für Auslegungsstreit. Dies betrifft auch die Frage der Verlängerung der Elternzeit; also wenn ein Elternteil länger als zunächst gegenüber dem Arbeitgeber angegeben Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu § 16 III, 3 BEEG in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 18.10.2011 – 9 AZR 3315/10) Einzelheiten geregelt: Das darin enthaltene Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers darf nicht

Rechtsanwalt Kirnberger

 grundlos verweigert werden. Vielmehr muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden. Das BAG sieht hier ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB. Deswegen muss der Arbeitgeber auch die Gründe für seine Entscheidung im Streitfalle darlegen und beweisen. Der bisher von den Instanzgerichten zugrunde gelegte Maßstab der Rechtsmissbräuchlichkeit gilt damit zugunsten der Arbeitnehmer nicht mehr.

Vielmehr gelten ähnliche Kriterien wie bei der Frage nach dem Anspruch auf Teilzeitarbeit während (§ 15 V BEEG) und nach der Elternzeit (§ 8 TzBfG). In letzterem Fall obliegt dem Arbeitgeber über den Wortlaut des Gesetzes hinaus die Darlegung „gewichtiger“ betrieblicher Gründe, wenn er den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit zurückweisen will. Nur in Kleinbetrieben gilt eine Ausnahme: beide Normen sind nur anwendbar, wenn im Betrieb des Arbeitgebers in der Regel mehr als 15 (Vollzeit-) Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Bei Fragen aus dem Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jarno C. Kirnberger.




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