Archiv
Aktuelles
-
Rund ums Mietrecht
14.05.2013
(SK) Sie haben Probleme mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Welche Kündigungsfristen laufen? Wie schnell kann ich die Räumung durchsetzen? Welche Minderungsrechte stehen mir zu? Als Gewerbetreibender benötigen Sie einen auf Ihre Bedürfnisse individuell zugeschnittenen Gewerbemietvertrag?
Sie [...]
Weiterlesen...Ende des Abmahnwahnsinns?
26.01.2013
(von Rechtsanwältin Jennifer Berkel)
Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2012 (Morpheus-Entscheidung) entschieden, dass Eltern nunmehr nicht für Ihre minderjährigen Kinder haften, wenn diese illegal über Filesharing-Börsen etwas heruntergeladen haben, sofern sie die Kinder belehrt haben [...]
Weiterlesen...Verfristete Nebenkosten?
09.01.2013
Von Rechtsanwältin Sabine Klein
Viele Mieter müssen den 31.12. im Auge behalten, ihre Vermieter bis zu diesem Zeitraum eine wirksame Nebenkostenabrechnung nachweisbar übersandt haben.
Für die meisten Mietverhältnisse gilt nämlich, dass der Vermieter ü [...]
Weiterlesen...Mehr Geld für Unterhaltszahler?
11. Dezember 2012
Von Rechtsanwalt Justizrat Dieter Kundler
Alle Unterhaltsverpflichteten, die an Minderjährige, Volljährige, an ihren getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie an ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen, können sich ab 01. Januar 2013 über mehr Geld im Geldbeutel freuen.
[...]
Weiterlesen...Missbrauch bei telefonisch geschlossenen Verträgen
01.10.2012
(von Rechtsanwältin Jennifer Berkel)
Wie oft wurden Sie schon angerufen und dann hatten Sie auf ein mal einen Vertrag geschlossen? Mit diesem Thema hatte sich am 26.09.12 der Petitionsausschuss des Bundestages zu beschäftigen. Es wurde gefordert, dass über das Telefon abgeschlossene Verträge in Zukunft einer schriftlichen Bestätigung des Vertragsnutzers bedürfen sollen.
Derzeit gilt, nach dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes aus dem Jahre 2009, dass der Verbraucher Widerrufsmöglichkeiten nach § 312 d BGB hat. Ursprünglich waren hier Zeitungen, Zeitschriften sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ausgeschlossen, dies ist nun nicht mehr der Fall. Wird der telefonisch geschlossene Vertrag fristgerecht widerrufen, braucht der Verbraucher ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalls zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa auch als E-Mail) erhalten hat. Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde,
kann er Verträge über Dienstleistungen, die am Telefon oder im Internet abgeschlossen worden sind auch dann widerrufen, wenn die Ausführung der Dienstleistung bereits begonnen hat.Der Petitionsausschuss des Bundestages möchte nun noch einen Schritt weiter gehen und nach der oben genannten „Bestätigungslösung“, den Vertrag dann erst als geschlossen sehen, wenn er schriftlich durch den Verbraucher bestätigt wurde. Dies hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) bisher mit der Begründung abgelehnt, dass eine unkomplizierte Bestellung am Telefon nicht mehr oder nur stark eingeschränkt möglich sei.
Es wird gerade im Gewinnspielbereich dennoch Handlungsbedarf gesehen, da es dort hinreichende Hinweise auf einen Missbrauch gäbe. Im BMJ wird derzeit an einen Gesetzesentwurf gearbeitet, der die Transparenz bei solchen Verträgen erhöhen und solche Verträge einem Formerfordernis unterwerfen soll. Es soll des Weiteren auch geprüft werden, ob dies auch bei längerfristigen oder kostenintensiven Verträgen gelten soll.
Bei weiteren Fragen berät Frau Rechtsanwältin Jennifer Berkel Sie gerne.
Bankgebühren - Geld zurück für Kunden?
27.08.2012
(von Rechtsanwalt Kirnberger) Das Oberlandesgericht Dresden hat unter dem Aktenzeichen 8 U 662/11 eine weitreichende Entscheidung im Verhältnis Bank und Kunden getroffen. Kurz gesagt hat das OLG entschieden, dass Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite von Banken nicht verlangt werden können. Das Urteil des OLG, welches in einem Verfahren aus 2001 ergangen ist, hatte die dort beklagte Bank Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Allerdings kam es hier nicht zu einer Entscheidung, da das Rechtsmittel zurückgenommen wurde. Das OLG-Urteil ist damit Rechtskräftig. Für alle Bankkunden anwendbar ist die Entscheidung damit aber leider nicht, da andere Landes- und Oberlandesgerichte eine abweichende Rechtsauffassung vertreten könnten. Dies zumindest solange, wie es keine BGH-Entscheidung hierzu gibt. Wie sich also Dritte Banken zu dieser Frage stellen, bleibt abzuwarten.
Hintergrund des Rechtsstreites war die Frage, ob Banken neben Zinsen auch noch Bearbeitungsgebühren von den Kunden verlangen dürfen. Die beklagte Sparkasse Chemnitz hatte pauschal 2% der Darlehenssumme verlangt und dies damit begründet, dass eine Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden erforderlich sei.In eine ähnliche Kerbe schlägt die Entscheidung des BGH vom 22.05.12 – XI ZR 290/11, wonach dem Kreditinstitut kein gesondertes Entgeld für die Erfüllung von Nebenpflichten zusteht. Dort wurde geklärt, dass Gebühren für die Benachrichtigung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung von Belastungsbuchungen oder die Ablehnung von Lastschriften gegen Treu und Glauben verstoßen.
Wir empfehlen dringend, Ihre Verträge dahingehend zu prüfen, um entscheiden zu können, ob eine Rückforderung gegenüber der Bank erfolgen kann. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Unterhalt: Zurechnung fiktiver Einnkünfte?
19.08.2012
UNTERHALT: Zurechnung fiktiver Einkünfte??
(DK) Wieder einmal musste sich das Bundes-verfassungsgericht mit Unterhaltsberechnungsfragen befassen.
Hierbei ging es um die Zurechnung „fiktiven“ Einkommens, das sich Unterhaltsverpflichtete haben zurechnen lassen müssen, obwohl sie ein derartiges Einkommen gar nicht erzielten. Das BVerfG hat entschieden, dass eine Unterhaltsberechnung auf sicheren Füßen stehen muss.
Die Verfassungsrichter vertraten die Auffassung, dass dem Unterhaltverpflichteten auch fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, wenn er nicht einer Erwerbtätigkeit nachgeht, die er bei „gutem Willen“ zumutbar aufnehmen könnte. Allerdings machten die Richter auch deutlich, dass die Grundvoraussetzungen eines jeden Unterhaltsanspruches die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bleibt. D.h. dass fiktive Einkünfte nur dann zum Zuge kommen, wenn der Unterhalts-verpflichtete keine oder ungenügende Erwerbsbemühungen für eine Erwerbstätigkeit an den Tag
legt und andererseits die fiktiv zugerechneten Einkünfte auch tatsächlich erzielbar sein müssen.
Gerade diese Seite wird oftmals von den Gerichten verkannt, mit dem Hinweis darauf, dass in der Region bestimmte Tätigkeiten mit einem bestimmten Einkommen bei gehörigen Erwerbsbemühungen erzielbar seien. Dies wird in Zukunft so einfach nicht mehr auszuurteilen sein. Diese objektive Seite hängt von den persönlichen Voraussetzungen des Verpflichteten ab, wie Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und das Vorhandensein entsprechender Arbeitstellen.
Die vorgegebenen Kriterien sowie die Arbeitsmarktpolitische Lage sind stärker in den Fokus der Entscheidung miteinzubeziehen. Dies setzt allerdings für denjenigen, der sich auf Leistungsunfähigkeit beruft voraus, dass in gehörigem Maße sowohl die subjektive als auch die objektive Seite der Zurechnung fiktiver Einkünfte dargelegt und nachgewiesen werden muss.
Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Herrn RA Justizrat Dieter Kundler, Fachanwalt für Familienrecht sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Copyright © 2011 | Bick-Jakob-Kundler & Kollegen. Alle Rechte vorbehalten.