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Rund ums Mietrecht
14.05.2013
(SK) Sie haben Probleme mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Welche Kündigungsfristen laufen? Wie schnell kann ich die Räumung durchsetzen? Welche Minderungsrechte stehen mir zu? Als Gewerbetreibender benötigen Sie einen auf Ihre Bedürfnisse individuell zugeschnittenen Gewerbemietvertrag?
Sie [...]
Weiterlesen...Ende des Abmahnwahnsinns?
26.01.2013
(von Rechtsanwältin Jennifer Berkel)
Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2012 (Morpheus-Entscheidung) entschieden, dass Eltern nunmehr nicht für Ihre minderjährigen Kinder haften, wenn diese illegal über Filesharing-Börsen etwas heruntergeladen haben, sofern sie die Kinder belehrt haben [...]
Weiterlesen...Verfristete Nebenkosten?
09.01.2013
Von Rechtsanwältin Sabine Klein
Viele Mieter müssen den 31.12. im Auge behalten, ihre Vermieter bis zu diesem Zeitraum eine wirksame Nebenkostenabrechnung nachweisbar übersandt haben.
Für die meisten Mietverhältnisse gilt nämlich, dass der Vermieter ü [...]
Weiterlesen...Mehr Geld für Unterhaltszahler?
11. Dezember 2012
Von Rechtsanwalt Justizrat Dieter Kundler
Alle Unterhaltsverpflichteten, die an Minderjährige, Volljährige, an ihren getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie an ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen, können sich ab 01. Januar 2013 über mehr Geld im Geldbeutel freuen.
[...]
Weiterlesen...Unfall: Das LG Wuppertal und Mietwagenersatz
06.08.2012
(PB) Grundsätzlich sind vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch die Kosten für ein Mietfahrzeug für die Dauer der Instandsetzung oder Wiederbeschaffung zu ersetzen. Der Geschädigte darf also eine gleichartige und gleichwertige Sache, d.h. ein nach Typ, Komfort, Größe und Leistung gleiches Fahrzeug, mieten. Da die ersparten Eigenkosten, also die unterbliebene Abnutzung des eigenen Fahrzeugs, in Abzug zu bringen sind, wird in der in der Praxis regelmäßig ein klassenniedriges Fahrzeug angemietet. Voraussetzung für Übernahme der Mietwagenkosten ist aber stets, dass die Anmietung und die Kosten eines Mietwagens objektiv erforderlich sind. Geschädigte mit einem geringem täglichen Fahrbedarf – in der Rechtsprechung wird vielfach ein Fahrbedarf von 20 bis 25 km pro Tag gefordert – sind daher gehalten, ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 24.04.2012 – 16 S 69/11) hat diese Grenze nun angehoben und entschieden,
dass der Geschädigte die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens dann nicht verlangen könne, wenn das Ersatzfahrzeug, ein Porsche 911, besonders hohe Kosten verursache und diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Vergleichskosten bei der Nutzung eines Taxis stünden. Der Anmiet-Grenzwert in Kilometern sei in diesem Fall – so das Landgericht weiter – auch bei einem täglichen Fahrbedarf von durchschnittlich 40 km noch nicht erreicht. Da diese Entscheidung dazu führt, dass der Porschefahrer noch auf ein Taxi zurückgreifen muss, während der Golf-Fahrer schon längst im Miet-Golf sitzt, ist die Kritik in der Literatur erheblich. Gleichwohl ist absehbar, dass Haftpflichtversicherer auch gegenüber Golf-Fahrern einwenden werden, die Nutzung eines Taxis oder öffentlicher Verkehrsmittel sei wesentlich preiswerter, als die Kosten für einen Mietwagen. Um die Gefahr zu vermeiden, offene Mietwagenkosten letztlich selbst tragen zu müssen, sollte Ihr Anwalt im Vorfeld der Anmietung es Ersatzfahrzeuges befragt werden, wobei einmal mehr gilt: Unfallregulierung nur durch den Anwalt! Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger, Fachanwalt für ArbeitsrechtUrlaubszeit – Reise(Mängel)Zeit
08.07.2012
(von Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger) Die Sommerferien haben begonnen und die Reisewelle geht in den wohlverdienten Jahresurlaub. Im Katalog hat die Pauschalreise noch richtig gut ausgesehen. Im Hotel angekommen trübt sich die Urlaubsfreude dann manchmal gewaltig. Damit Sie sich die Möglichkeit offen halten, den Reiseveranstalter in Regress zu nehmen, sollten Sie bereits im Urlaubsland einige Tips beachten:
Gem. § 651c BGB muss dem Veranstalter der Reise (Nicht dem Hotelier!) eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Wie lange dies ist, hängt vom Einzelfall ab. Dabei gilt: Je gravierender der Mangel, desto kürzer die Frist. Erst wenn diese abgelaufen ist, oder der Veranstalter die Beseitigung des Mangels verweigert, darf man den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen.
Ganz wesentlich ist auch, dass Mängel sorgfältig dokumentiert werden. Es ist zwar nicht der Sinn des Urlaubs, den Detektiv zu spielen. Aber ohne aussagekräftige Fotos oder Videos kann die Durchsetzung Ihrer Ansprüche schwer werden. Wenn es um Lärm oder Gerüche geht, ist die Sache ungleich schwerer. Zumindest sollte dann die Dauer und die Ausbreitung der Beeinträchtigungen (zB Bei Verkehrs- oder Baustellenlärm) dokumentiert werden. Als sehr hilfreich erwiesen hat sich auch der Austausch von Namen und Adressen anderer Reisender, soweit diese für eine spätere Zeugenaussage zur Verfügung stehen.
Wenn Sie aus dem Urlaub zurück sind, ist wiederum Eile geboten: § 651g BGB bestimmt, dass Ansprüche innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend gemacht werden müssen. Sonst sind sie grundsätzlich verfallen. Lassen Sie sich vom Veranstalter auch nicht mit einem Gutschein oder einem kleinen Scheck abspeisen. Die Prüfung, wie hoch die angemessene Minderung des Reisepreises ist, ist schwierig und sollte einem Fachmann vorbehalten bleiben!
Einen schönen und Mangelfreien Urlaub wünscht Ihnen Ihr Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Der Paukenschlag und die Folgen
31.05.2012
(Von Rechtsanwalt Justizrat Dieter Kundler) Ich hatte schon auf den Paukenschlag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 25.01.2011 aufmerksam gemacht. Wieso ist es dazu gekommen?
Dies lässt sich nur anhand der Historie des Unterhaltsrechts verstehen: Mit dem Eherechtsreformgesetz aus dem Jahre 1976 wurde das nacheheliche Unterhaltsrecht völlig neu geordnet. Die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmten sich seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Maßgeblich war die Bedürfnislage, nämlich Erziehung minderjähriger Kinder, Alter, Krankheit, keine ausreichende Möglichkeit, seinen eigenen Bedarf zu decken. Mit dem am 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts wurde der Unterhalt revolutioniert. Seitdem gilt verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Es gibt nur noch einen Basisunterhalt von drei Jahren, der Unterhalt ist zeitlich begrenzbar. Pate hatte die Rechtsprechung des BGH gestanden, der 2001 zunächst zugunsten der geschiedenen Ehefrau eine andere Berechnungsweise initiierte und 2003 damit begonnen hat, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Zuletzt ging der

BGH für die Frage der Höhe des Unterhaltsbedarfs auch von Veränderungen aus, die weder in der Ehe angelegt, noch damit eine Anbindung an die ehelichen Lebensverhältnisse besaßen.
Das BVerfG hat in seiner Paukenschlagentscheidung nicht nur die Dreiteilungsmethode des BGH gerügt, sondern insgesamt noch einmal den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung als Bezugspunkt festgeschrieben.
Hierauf musste der BGH nun reagieren. Können die geschiedenen Ehefrauen nun jubeln oder hat sich etwa gar nichts geändert?
Diese Frage beantwortet Herr RA Justizrat Dieter Kundler, Fachanwalt für Familienrecht sowie Fachanwalt Bau- und Architektenrecht in einem kostenlosen Vortrag in der Reihe Kanzleigespräche am Mittwoch, dem 20. Juni 2012 ab 19.00 Uhr im dritten Obergeschoss in unserer Rechtsanwaltskanzlei unter dem Motto „Neuer Wein in alten Schläuchen.“ Telefonische Anmeldung ist erforderlich.
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